Wer anderen einen Schaden zufügt, muss dafür die Verantwortung übernehmen. Dies gilt im privaten wie auch im beruflichen Umfeld. Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst haben häufig mit Menschen zu tun. Dadurch steigt das Risiko, dass sie einen Sachschaden oder sogar einen Personenschaden verursachen. In der Regel haftet dabei der Dienstherr. Aber nicht in jedem Fall. Die Diensthaftpflichtversicherung für Beamte und Beamtinnen schützt Sie vor dem Risiko finanzieller Folgen eines Personen-, Sach- oder Vermögensschadens.
Wer einen Fehler begeht, muss für diesen „geradestehen“. Diese Regelung gilt im privaten Bereich, wo wir für einen entstandenen Schaden, der in unserer Verantwortung liegt, haftbar gemacht werden können. Aber auch während der Ausübung des Berufes. Und dabei gilt: Umso mehr Verantwortung wir tragen, desto höher ist in der Regel das Risiko für teure Schadensersatzansprüche. Ein Lehrer, der seine Aufsichtspflicht verletzt, wird haftbar gemacht, wenn ein Kind zu Schaden kommt.
Oder ein Polizist, aufgrund dessen Unachtsamkeit ein schwerer Verkehrsunfall entsteht. Bei Angestellten haftet in der Regel der Arbeitgeber für Schäden durch seine Mitarbeiter. Dies gilt jedoch nur bedingt für Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst. Denn bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann der Dienstherr den Verantwortlichen für den entstandenen Schaden in Regress nehmen. Und dann haftet der Staatsdiener persönlich und unbegrenzt – mit seinem jetzigen und zukünftigen Vermögen.
Bei einem grob fahrlässig verursachten Schaden kommt der Dienstherr zunächst für die Forderungen des Geschädigten auf. Er streckt sozusagen die Kosten für den Verursacher vor. Die Zahlung kann er jedoch anschließend vom Schadensverursacher zurückverlangen. Regress im öffentlichen Dienst bedeutet also, dass der Dienstherr die von ihm beglichenen Zahlungen vom Verursacher des Schadens zurückfordert. Der Beamte oder Angestellte ist dann in der Pflicht für die Forderung des Dienstherrn aufzukommen. Er muss dafür sein derzeitiges Vermögen, und wenn dieses nicht ausreicht, sein zukünftiges Vermögen, aufbringen.
Generell sind Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst abgesichert, wenn aus ihrer Tätigkeit ein Schaden resultiert. Dann übernimmt ihr Dienstherr die Verantwortung und kommt für die Schadensersatzansprüche auf. Allerdings wird dieser genau den Hergang des Schadens begutachten. Und kann er seinem Bediensteten dabei grobe Fahrlässigkeit nachweisen, nimmt er ihn in Regress, wodurch die Verantwortung für den Schadensersatz beim Verursacher liegt. In einigen Berufen entsteht ein Schaden aus grober Fahrlässigkeit schneller als vermutet wird. Lehrer, die ihre zu beaufsichtigenden Kinder aus den Augen lassen, handeln bereits fahrlässig. Oder ein Verwaltungsangestellter, der eine falsche Entscheidung trifft, die teure Folgen haben kann. Auch einem Polizisten, der die Sirene zu spät einschaltet und an einer Kreuzung für einen Auffahrunfall verantwortlich ist, kann fahrlässiges Handeln nachgewiesen werden.
Bei leichter Fahrlässigkeit können Beamte nicht in Regress genommen werden. Diese Schäden resultieren meist aus alltäglicher Unachtsamkeit. Zum Beispiel wenn sie versehentlich ihr Glas über der Tastatur verschütten. Auch nicht bei mittlerer / normaler Fahrlässigkeit. Dazu gehört beispielsweise auch, wenn ein Lehrer einen Moment abgelenkt ist und sich ein Schüler während seiner Pausenaufsicht verletzt. Grobe Fahrlässigkeit setzt somit ein schweres Fehlverhalten voraus.
Bei Vorsatz oder grob fahrlässig herbeigeführten Schäden kann der Dienstherr seinen Beamten in Regress nehmen, wodurch dieser für den entstandenen Schaden aufkommen muss. Dies gilt auch für Angestellte, die nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TvöD) ihr Gehalt beziehen. Um sich vor diesem Risiko zu schützen, gibt es die Diensthaftpflichtversicherung. Diese leistet bei Schäden durch grobe Fahrlässigkeit. Nicht jedoch bei Vorsatz (böswillige Absicht).
Eine Diensthaftpflicht lässt sich separat oder in Kombination mit einer Privathaftpflichtversicherung abschließen. Sie leistet, wenn es infolge von grob fahrlässig herbeigeführten Schäden zu Schadensersatzansprüchen gegen den Versicherten kommt. Sie kommt also für die Ansprüche auf, die entstehen, wenn der Dienstherr gegen seinen Beamten in Regress geht. Die Diensthaftpflicht leistet bei berechtigten Personen-, Sach- und Vermögensschäden.
Dabei prüft sie, ob ihr Versicherungsnehmer tatsächlich für den entstandenen Schaden haftbar gemacht werden kann. Eine weitere Aufgabe dieser Absicherung ist, dass sie als passiver Rechtsschutz fungiert. Denn sollte ihr Kunde nicht für den Schaden verantwortlich gemacht werden können, wehrt sie unberechtigte Ansprüche für ihn ab. Und das notfalls auch vor Gericht.
Personenschaden
Ein Lehrer verletzt während der Klassenfahrt seine Aufsichtspflicht. Ein Kind wird dabei verletzt. Die Eltern machen Schadensersatz in Form einer Schmerzensgeldforderung geltend. Zudem muss der Lehrer für die medizinische Versorgung aufkommen.
Sachschaden
Ein Altenpfleger bereitet mit den Bewohnern zusammen eine Mahlzeit zu. Er lässt das Essen aus den Augen, wodurch ein Brand entsteht. Für den entstandenen Schaden aufgrund des Feuers muss die Pflegekraft aufkommen.
Vermögensschaden
Ein Vermessungsbeamter beschädigt die Telefon- und Internetleitungen einer Gemeinde. Er muss für die Reparaturkosten und die entstandenen Internet- und Telefonausfälle aufkommen.
Der wichtigste Leistungsbaustein der Diensthaftpflichtversicherung ist die Leistung bei Personen-, Sach- und Vermögensschäden. Da diese Schäden, vor allem wenn ein Mensch zu Schaden kommt, sehr teuer werden können, sollte die Versicherungssumme mindestens zehn Millionen Euro betragen. Ferner kann die Diensthaftpflichtversicherung mit einem privaten Haftpflichtschutz kombiniert werden.
Dann besteht Versicherungsschutz im privaten wie auch im beruflichen Bereich. Ob sich eine solche Kombination lohnt, ist davon abhängig, ob für beide Bereiche eine ausreichend gute Absicherung geboten wird. Unter Umständen kann es sinnvoller sein, beide Haftpflichtversicherungen getrennt voneinander zu betrachten und abzuschließen.
Bei der Diensthaftpflichtversicherung lässt sich der Verlust dienstlicher Schlüssel mitversichern. Ratsam ist dies vor allem dann, wenn die Versicherten im Besitz von Dienstschlüsseln sind, die zu zentralen Schließanlagen gehören und in deren weiterem Besitz mehrere Personen sind. Denn bei einem Verlust muss das Schloss ausgetauscht und für jede Person mit Zugang ein neuer Schlüssel hergestellt werden. Auch Chipkarten und Transponder sind in vielen Tarifen mitversichert. Sollte die Diensthaftpflicht mit einer Privathaftpflichtversicherung kombiniert werden, ist es sinnvoll, auch den Verlust privater Schlüssel einzuschließen.
Einige Anbieter bieten die Möglichkeit, den Verlust von Dienstbekleidung und Ausrüstungsgegenstände mitzuversichern. Dieser Leistungsbaustein ist empfehlenswert, wenn die Bekleidung und Ausrüstung besonders teuer ist. Vor allem bei Polizisten, Angehörigen der Bundeswehr und des Zolls ist die Zusatzleistung ratsam. Ferner kann die Diensthaftpflicht Versicherungsschutz bei der Benutzung von Dienstfahrzeugen vorsehen. Die meisten Anbieter beschränken diese Absicherung auf Fahrzeuge, die nicht versicherungspflichtig sind. Dazu gehören mitunter Fahrräder. Dieser Leistungsbaustein wird vor allem Bediensteten wie Briefträgern empfohlen, die für ihre Fahrten Velos und teure E-Bikes nutzen.
Eine Diensthaftpflichtversicherung leistet, wenn ein Beamter oder Angestellter des öffentlichen Dienstes für einen entstandenen Schaden verantwortlich gemacht werden kann. Dies gilt für alle Schäden, für die der Dienstherr in Regress gehen kann, mit Ausnahme von vorsätzlichen Handlungen. In den folgenden Fällen besteht je nach gewähltem Tarif Versicherungsschutz:
Nicht jede Diensthaftpflicht schließt Vermögensschäden obligatorisch ein. Es gibt Tarife, die sich auf die Gefahr von Personen- und Sachschäden fokussieren. Oder bei Vermögensschäden eine geringere und unzureichende Deckungssumme vorsehen. Je nach beruflicher Tätigkeit stellt ein Vermögensschaden jedoch das größte Risiko dar. Dies gilt vor allem für Entscheidungsträger wie Richter und Amtsleiter sowie Verwaltungsbeamte und -angestellte. Sie sollten besonders darauf achten, dass diese Art von Schäden mitversichert und die Deckungssummen ausreichend hoch sind.
Einige Schäden können erst entstehen, wenn ein Beamter bereits aus seinem Dienst ausgeschieden ist. Zum Beispiel wurde eine Berechnung falsch aufgestellt oder Fehlentscheidungen getroffen, deren finanzielle Folgen erst zu einem späteren Zeitpunkt auftreten. Für diese Fälle sollte die Diensthaftpflichtversicherung eine Nachhaftung nach Ausscheiden aus dem Dienst vorsehen. Dann besteht auch Versicherungsschutz, wenn die Dienstzeit offiziell beendet wurde. DBV und die Bayerische sehen eine Nachhaftung von bis zu fünf Jahren nach Dienstende vor.
Eine Diensthaftpflicht schützt in erster Linie den Beamten beziehungsweise Angestellten im öffentlichen Dienst während der Ausübung seiner Dienstpflicht. Wird diese jedoch mit einer Privathaftpflichtversicherung kombiniert, bietet sie darüber hinaus auch im Privatleben Versicherungsschutz. Beispielsweise wenn die Versicherten als Spaziergänger einen Fahrradfahrer übersehen und diesen zu Fall bringen. Oder versehentlich die teure Vase des Nachbars beschädigen. Die Privathaftpflicht lässt sich als Singlevertrag abschließen, wodurch nur die versicherte Person selbst abgesichert ist. Sie kann aber auch erweitert werden und Versicherungsschutz für die gesamte Familie bieten. Je nach gewähltem Tarif können Ehe- und Lebenspartner wie auch Kinder, solange diese im selben Haushalt leben, in den Vertrag eingeschlossen werden. Im Regelfall ist eine solche Absicherung, die mehrere Personen einschließt, immer preiswerter als separate Einzelverträge.
Die Kosten für eine Diensthaftpflichtversicherung richten sich danach, welcher Leistungsumfang gewählt wird. So sind Tarife, die mehr Leistungen beinhalten und hohe Deckungssummen vorsehen, teurer als sogenannte Basisversicherung. Diese bieten aber häufig keinen ausreichenden Versicherungsschutz und nur begrenzte Versicherungssummen. Eine gute Diensthaftpflichtversicherung ist bereits für drei Euro im Monat erhältlich.
Das sind Kostenbeispiele:
Tarif S Grundschutz
Versicherungssumme 5 Millionen Euro
33,47 Euro im Jahr
Tarif M
Versicherungssumme 30 Millionen Euro, Mitversicherung von Gefälligkeitsschäden
36,45 Euro im Jahr
Tarif L Topschutz
Versicherungssumme 60 Millionen Euro, Mitversicherung von Gefälligkeitsschäden, Schäden an geliehenen Sachen sowie Forderungsausfalldeckung
46,20 Euro im Jahr
Eine Diensthaftpflicht ist für Beamte nicht nur sinnvoll, sondern existenziell wichtig. Denn während ihrer Dienstzeit sind sie bei Personen-, Sach- und Vermögensschäden zwar über ihren Dienstherr abgesichert, aber nur begrenzt. Denn das Bundesbeamtengesetz (§ 78 Haftung) sowie § 839 des BGB besagen, dass Beamte und Personen im öffentlichen Dienst bei einer Dienstverletzung selbst haften. Ihr Dienstherr kommt also nur für Schäden bis zur mittleren beziehungsweise normalen Fahrlässigkeit auf. Wer hingegen grob fahrlässig handelt, muss damit rechnen, dass der Dienstherr im Schadensfall Regress anmeldet. Und dann haftet der Beamte privat und mit seinem gesamten Vermögen.
Dieser Umstand kann seine finanzielle Existenz bedrohen. Einige Berufe haben ein höheres Schadensrisiko als andere. Dazu gehören offensichtliche Tätigkeiten wie Polizisten und Feuerwehrleute. Und Lehrer, die eine große Verantwortung ihren Schülern gegenüber tragen. Aber auch Beamte als Entscheidungsträger wie Richter stehen einem erheblichen Risiko für Schadensersatzforderungen gegenüber. Und sogar in verwaltenden Positionen kann eine Fehlentscheidung den finanziellen Ruin bedeuten. Um sich vor all diesen Gefahren zu schützen, ist eine Diensthaftpflichtversicherung für Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst unerlässlich.
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